Fischart | Mindestmaß | Schonzeit |
Aal | 50 cm | - |
Bachforelle | 26 cm |
1. Oktober - 15. März |
Barbe | ganzjährig | |
Hecht | 55 cm | 1. Januar -15. Mai |
Karpfen Kammerweiher und Altwasser ab 60 cm müssen Sie zwecks Hegemaßnahmen zurückgesetzt werden (Generationsfische) |
35 cm | |
Nase | 30 cm | 1. März - 30. April |
Nerfling | 30 cm | 1.März - 30. Juni |
Frauennerfling | ganzjährig | |
Regenbogenforelle | 26 cm | 15. Dezember - 15. März |
Schied | 40 cm | 1. Januar - 31. Mai |
Schleie | 30 cm | 1.Mai - 30.Juni |
Schneider | - | ganzjährig |
Sterlet | - | ganzjährig |
Waller oder Wels | - | - |
Zander | 50 cm | 1. Januar - 15. Mai |
alle sonstigen Fischarten | 20 cm |
Richtlinien
für die Befischung der Gewässer des Fischereivereins durch Mitglieder und Gastangler.
Jeder Angler handelt eigenverantwortlich am Gewässer!
1. Erlaubnisscheine:
Vom Verein werden ausgegeben:
2. Schonzeiten und Schonmaße:
Es gelten grundsätzlich die Schonzeiten und Schonmaße der aktuellen Ausführungsverordnung zum Bayer. Fischereigesetzt; zusätzlich gilt folgendes:
Diese Regelung gilt für Gastangler und Vereinsmitglieder gleichermaßen.
Nach Beendigung der Vereinsfischens ist das Gewässer wieder zugänglich.
Natürlich können Sie uns bei Fragen auch gerne per E-Mail kontaktieren.
3. Köder:
Grundsätzlich ist die Köderwahl beliebig, es gelten jedoch folgende Sonderregelungen:
Das anfüttern der Fische ist nur während des Fischens erlaubt.
Niemand hat seinen eigenen Angelplatz!
4. Angelgeräte:
Jedem Angler ist das angeln mit 2 Ruten erlaubt, jedoch davon nur eine auf Raubfisch.
Jungfischer mit staatlichen Jugendfischerschein dürfen nur unter Aufsicht angeln.
Verboten ist:
5. Ausweise:
Beim Angeln sind mitzuführen:
6. Behandlung der Fische:
Die maßigen Fische sind entweder ordnungsgemäß zu hältern oder nach dem Landen sofort zu töten und sofort in die Fangliste einzutragen. Untermaßige Fische sind unverzüglich in das gleiche Gewässer schonend zurückzusetzten. Gehälterte Fische dürfen nicht ausgetauscht werden.
Nach dem Erreichen der täglichen Höchstfangmenge darf nicht mehr auf die jeweiligen Fischarten weitergeangelt werden. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, müssen sofort (vor dem Weiterangeln) in die Fangliste eingetragen werden.
7. Uferbenutzungsrecht:
Gemäß Art. 70 des Bayer. Fischereigesetztes ist jeder zur Ausübung der Fischereiberechtigte zum Betreten der Ufergrundstücke befugt. Ständig eingefriedete Grundstücke dürfen allerdings nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden.
Für verursachte Flurschäden hat jeder Angler selbst aufzukommen.
Verboten ist:
8. Verunreinigung:
Die Angelplätze sind unter allen Umständen sauber zu halten. Abfälle bitte mit nach Hause nehmen. Für jeden Angler sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, Umwelt und Gewässer sauber zu halten. Jeder Angler ist ein Naturschützer!
9. Kontrollen:
Zur Kontrolle sind außer der Polizei die amtlich bestellten Fischereiaufseher und die vom Verein eingesetzten Aufsichtspersonen berechtigt. Sie führen einen Ausweis mit. Den Aufforderungen der Kontrollpersonen ist unverzüglich Folge zu leisten.
10. Jugendliche:
Jugendliche dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen Fischereischeininhabers angeln, wenn sie nicht einen Vollfischereischein oder nach den Jugendrichtlinien des Vereins eine Sonderberechtigung haben.
11. Unfälle:
Für Unfälle und Haftpflichtfälle übernehmen der Verein, sowie der Fischwasserbesitzer keine Haftung. Unfälle sollten die Mitglieder jedoch unbedingt melden, da der Verein für bestimmte Fälle eine Unfallversicherung hat.
12. Allgemeine Pflichten:
13. Arbeitsdienste:
Arbeiten, die zur Pflege der Gewässer und zur Hege des Fischbestandes erforderlich werden sind Pflicht. Hat eine zum Arbeitsdienst bestimmte Person keine Zeit, so ist ein Ersatzgeld zu zahlen.
Rentner, sowie Behinderte mit Ausweis, ab 50 %, sind befreit.
14. Verstöße:
Wer gegen die zuvor genannten Richtlinien verstößt, wird zur Verantwortung gezogen.
Diese Richtlinien gelten ab 2019
Fischereiverein Roding e. V.