Fischereiverein Roding e.V. seit 1906
Fischereiverein Roding e.V. seit 1906

 

Fischart   Mindestmaß Schonzeit
Aal 50 cm -
Bachforelle 26 cm

1. Oktober - 15. März

Barbe   ganzjährig 
Hecht 55 cm 1. Januar -15. Mai

Karpfen                         

Kammerweiher und Altwasser ab 60 cm müssen Sie zwecks Hegemaßnahmen zurückgesetzt werden (Generationsfische)

35 cm  
Nase 30 cm 1. März - 30. April
Nerfling 30 cm 1.März - 30. Juni
Frauennerfling   ganzjährig
Regenbogenforelle 26 cm  15. Dezember - 15. März
Schied 40 cm 1. Januar - 31. Mai
Schleie 30 cm  1.Mai - 30.Juni
Schneider - ganzjährig
Sterlet - ganzjährig
Waller oder Wels - -
Zander  50 cm 1. Januar - 15. Mai
alle sonstigen Fischarten 20 cm  

 

Richtlinien

 

für die Befischung der Gewässer des Fischereivereins durch Mitglieder und Gastangler.

Jeder Angler handelt eigenverantwortlich am Gewässer!

 

1. Erlaubnisscheine:

Vom Verein werden ausgegeben:

  • Jahreserlaubnisscheine nur an Mitglieder des Vereins
  • Tages- und Wochenkarten an Vereinsmitglieder
  • Tages- und Wochenkarten an Gastangler (außer Altwasser)

 

2. Schonzeiten und Schonmaße:

Es gelten grundsätzlich die Schonzeiten und Schonmaße der aktuellen Ausführungsverordnung zum Bayer. Fischereigesetzt; zusätzlich gilt folgendes:

 

  • An den Tagen, an denen ein Vereinsfischen stattfindet, ist das jeweilige Gewässer gesperrt. Eine Kartenausgabe findet also für diesen Tag nicht statt.

Diese Regelung gilt für Gastangler und Vereinsmitglieder gleichermaßen.

Nach Beendigung der Vereinsfischens ist das Gewässer wieder zugänglich.

  • Die einzelnen Termine dazu finden Sie in unserem Terminkalender.

Natürlich können Sie uns bei Fragen auch gerne per E-Mail kontaktieren.

  • An allen unseren Gewässern gilt eine generelle Schonzeit für Raubfische in der Zeit von 01. Januar bis einschließlich 15. Mai
  • Bitte beachten Sie auch die ab 2018 gültigen Fanghinweisen an Altwasser (nur für Vereinsmitglieder) und Kammerweiher, bezüglich Karpfenschonmaß.
  • Gefangene Fische müssen vor der Mitnahme tierschutzrechtlich getötet werden.

 

3. Köder:

Grundsätzlich ist die Köderwahl beliebig, es gelten jedoch folgende Sonderregelungen:

 

Das anfüttern der Fische ist nur während des Fischens erlaubt.

Niemand hat seinen eigenen Angelplatz!

 

4. Angelgeräte:

Jedem Angler ist das angeln mit 2 Ruten erlaubt, jedoch davon nur eine auf Raubfisch. 

Jungfischer mit staatlichen Jugendfischerschein dürfen nur unter Aufsicht angeln.

 

Verboten ist:

  • Die Benutzung von Booten
  • Das Fischen mit Netzten und Reusen
  • Das Angeln von Brücken, Wehren oder in Aufstiegshilfen

 

5. Ausweise:

Beim Angeln sind mitzuführen:

  • Gültiger Fischereischein
  • Erlaubnisschein
  • ggf. Sondererlaubnis zur Benutzung eingefriedete Grundstücke

 

6. Behandlung der Fische:

Die maßigen Fische sind entweder ordnungsgemäß zu hältern oder nach dem Landen sofort zu töten und sofort in die Fangliste einzutragen. Untermaßige Fische sind unverzüglich in das gleiche Gewässer schonend zurückzusetzten. Gehälterte Fische dürfen nicht ausgetauscht werden.

Nach dem Erreichen der täglichen Höchstfangmenge darf nicht mehr auf die jeweiligen Fischarten weitergeangelt werden. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, müssen sofort (vor dem Weiterangeln) in die Fangliste eingetragen werden.

 

7. Uferbenutzungsrecht:

Gemäß Art. 70 des Bayer. Fischereigesetztes ist jeder zur Ausübung der Fischereiberechtigte zum Betreten der Ufergrundstücke befugt. Ständig eingefriedete Grundstücke dürfen allerdings nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden.

Für verursachte Flurschäden hat jeder Angler selbst aufzukommen.

 

Verboten ist:

  • Bäume fällen
  • Gebüsche schneiden (vom 01. März bis 30. September)
  • Offenes Feuer

 

8. Verunreinigung:

Die Angelplätze sind unter allen Umständen sauber zu halten. Abfälle bitte mit nach Hause nehmen. Für jeden Angler sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, Umwelt und Gewässer sauber zu halten. Jeder Angler ist ein Naturschützer!

 

9. Kontrollen:

Zur Kontrolle sind außer der Polizei die amtlich bestellten Fischereiaufseher und die vom Verein eingesetzten Aufsichtspersonen berechtigt. Sie führen einen Ausweis mit. Den Aufforderungen der Kontrollpersonen ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

10. Jugendliche:

Jugendliche dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen Fischereischeininhabers angeln, wenn sie nicht einen Vollfischereischein oder nach den Jugendrichtlinien des Vereins eine Sonderberechtigung haben. 

 

11. Unfälle:

Für Unfälle und Haftpflichtfälle übernehmen der Verein, sowie der Fischwasserbesitzer keine Haftung. Unfälle sollten die Mitglieder jedoch unbedingt melden, da der Verein für bestimmte Fälle eine Unfallversicherung hat.

 

12. Allgemeine Pflichten:

  • Der Verkauf von gefangenen Fischen ist verboten
  • Wahrnehmungen am Gewässer (Verunreinigung, Fischsterben, etc.) sind unverzüglich dem Vorstand des Vereins zu melden
  • Jeder Angler muss an der Bekämpfung der Schwarzangler im eigenen Interesse mithelfen; an Ort und Stelle zu rügen und sie notfalls der Vorstandschaft zu melden.
  • Hilfsbereitschaft und Kameradschaft sollten für jeden Angler eine Selbstverständlichkeit sein. Neid hat am Angelgewässer keinen Platz.
  • Das Eisfischen ist in den Vereinsgewässern verboten.
  • Jugendliche sollten beim Ausüben der Angelei von den Erwachsenen jederzeit unterstützt werden.

 

13. Arbeitsdienste:

Arbeiten, die zur Pflege der Gewässer und zur Hege des Fischbestandes erforderlich werden sind Pflicht. Hat eine zum Arbeitsdienst bestimmte Person keine Zeit, so ist ein Ersatzgeld zu zahlen.

Rentner, sowie Behinderte mit Ausweis, ab 50 %, sind befreit.

 

14. Verstöße:

Wer gegen die zuvor genannten Richtlinien verstößt, wird zur Verantwortung gezogen.

 

 

Diese Richtlinien gelten ab 2019

Fischereiverein Roding e. V.

 

Termine:

Wetter und Pegel

Wetterbericht

Pegelstand Meßstelle Roding- Kienholz

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung 

26.07.23

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