Fischereiverein Roding e.V. seit 1906
Fischereiverein Roding e.V. seit 1906

Satzung

 

 

Name und Sitz des Vereins

 

§1

Der Fischereiverein Roding wurde am 10. Juni 1906 gegründet und hat seinen Sitz in Roding/Opf., er ist Mitglied des Fischereiverbandes Oberpfalz in Regensburg. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Geschäftsjahr

§2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

§3

Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise:

1.       Die Durchführung einer geregelten Aufsicht über die Ausübung der Fischerei im Vereinsgewässer

2.       Die Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutze und zur Hebung des Fischbestandes im Vereinsgewässer. Hierzu gehört die Besatzung der Vereinsgewässer im Turnus mit geeigneten Fischarten.

3.       Die Ausbreitung und Vertiefung des Fischens.

Hierzu zählen in der Hauptsache folgende Punkte:

a)       Grundsätzlich darf ein Angler seine Beute nicht verkaufen

b)      Am Wasser ist die Führung von zwei Handangeln erlaubt und zwar nur vom Mitglied persönlich

c)       Schonzeiten und Mindestmaße sind genau einzuhalten

d)      Das legen von Nachtschnüren, Legeangeln usw. ist den einzelnen Mitgliedern verboten, das fischen mit Reusen und Netzen kann nu die Vorstandschaft auf Beschluss vornehmen lassen

e)      Die allgemeinen fischrechtlichen Regelungen müssen genau befolgt werden

f)        Ein Mitglied hat nicht das Recht, einen Begleiter mit seiner Angel fischen zu lassen

 

4.       Der Fischereiverein Roding verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung

5.       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

8.       Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins weder Beiträge zurück noch haben sie Ansprüche auf das Vermögen oder Inventar des Vereins.

9.        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Roding, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Mitgliedschaft

 

§4

Der Verein hat aktive, Fördernde und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede unbescholtene Person ohne Rücksicht auf den Wohnsitz werden, deren Einstellung zur Fischerei bekannt ist. Über die Aufnahme entscheiden die Vorstandschaft und der Ausschuss. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung der Anmeldung, wobei der betreffende Jahresbeitrag voll zu entrichten ist.

 

Zu Ehrenmitgliedern können um die Hebung und Förderung des Fischervereins und der Angelfischerei hervorragend verdiente Personen von der Vorstandschaft und dem Ausschuss ernannt werden. Beitragspflicht entfällt.

 

 

Austritt

 

§5

Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist erfolgen.

 

 

Ausschluss

 

§ 6

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:

a)       ehrenrührige Handlungen begeht oder nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.

b)      sich durch Fischfrevel oder sonstige Handlung am Fischwasser strafbar gemacht hat oder gegen die erlassene Satzung verfehlt hat.

c)       dem Bestreben oder den Anordnungen des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt.

d)      innerhalb des Vereins widerholt Anlass zu Streitigkeiten gibt oder die Versammlungen wiederholt stört.

e)      trotz Mahnung mit den Beiträgen länger als sechs Monate in Verzug bleibt und ein ganzes Jahr keine Versammlung besucht hat.

 

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, steht das Recht zu, vorher schriftlich oder mündlich von der Vorstandschaft und dem Ausschuss gehört zu werden. Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft und dem Ausschuss. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Einschreibebrief.

 

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf ihre eingezahlten Beiträge, sie sind auch nicht entbunden von der Zahlungspflicht fälliger Beiträge und Gebühren.

 

 

Leitung des Vereins

 

§ 8

Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der alle drei Jahre bei der Jahreshauptversammlung gewählt wird. Die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist dazu erforderlich. Außerdem ist hierbei ein Ausschuss, bestehend aus sieben Mitgliedern zu wählen. Für die Jungfischer ist ein Jugendleiter und ein Stellvertreter zu wählen.

 

Organe des Vereins

 

§9

 

1. Die Vorstandschaft, diese setzt sich zusammen aus:

a)       dem 1. Vorstand

b)      dem 2. Vorstand

c)       dem Schriftführer

d)      dem Kassierer

 

2. Der Ausschuss, dieser setzt sich zusammen aus:

a)       dem Jugendleiter

b)      dem Gewässerwart

c)       den 5 Beisitzern

 

Der 1. und 2. Vorstand vertreten den Verein im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB jeweils einzeln. Der 2. Vorstand ist im Innenverhältnis nur vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

 

Die Zustimmung mit einfacher Mehrheit der Vorstandschaft (ohne Ausschuss) ist erforderlich zu dinglichen Rechtsgeschäften -auch Pacht- über 5.000,-- Euro

 

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse bezüglich § 19 werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

 

§ 10

 

Der Kassier hat die Vereinskasse zu führen. Er hat unter persönlicher Haftung alljährlich Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu stellen. Die Rechnungen sind vom Vorstand und außerdem 2 Kassenprüfern zu prüfen.

 

Der Schriftführer hat die schriftlichen arbeiten des Vereins und die laufende Niederschrift über die Beschlüsse zu bringen.

 

§ 11

 

Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.

Zu erstatten sind:

1.       Der Tätigkeitsbericht für das ablaufende Jahr durch den Vorsitzenden, sowie der Bericht über Rechnungs- und Kassenführung durch den Kassier.

2.       Die Vorstandschaft wird ordnungsgemäßer Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts von den Mitgliedern entlastet.

 

 

Beiträge

 

§ 12

 

Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen, zu Deckung des Pachtzinses, der Unkosten für Fischbestand und Verwaltungskosten sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten. Die Jahresbeiträge sind im Voraus bis 31.3. des lfd. Jahres zu entrichten. Der Beitrag und die Aufnahmegebühr wird von der Vorstandschaft festgesetzt.

 

§ 13

 

In der Vereinsversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

 

 

 

 

§ 14

 

Über alle Vorkommnisse in den Versammlungen ist eine fortlaufende Niederschrift zu führen, welche vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom 1. Vorstand einberufen werden oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe verlangt (§37 BGB).

 

Ehrengericht

 

§ 16

 

Für den Verein wird ein Ehrengericht gebildet, welche aus 3 Mitgliedern besteht. Dieses wird bei der Jahreshauptversammlung im Zusammenhang mit der Neuwahl der Vorstandschaft gewählt. Das Ehrengericht ist zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern bei Vereinswidrigem Verhalten entstehen. Stimmenmehrheit entscheidet.

 

§ 17

 

Erscheint ein geladenes Mitglied nicht vor dem Ehrengericht, so ist diesem der Beschluss schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss des Ehrenmitglieds ist unanfechtbar.

 

§ 18

 

Für die Vereinsmitglieder gelten die Bestimmung des Fischergesetztes im Allgemeinen.

 

§ 19

 

Die Satzung kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden, in welcher mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist dazu erforderlich.

 

§ 20

 

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung hat durch schriftliche Mitteilung mit Tagesordnung zu erfolgen.

 

§ 21

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung erfolgen. sinkt die Zahl der Mitglieder auf zehn herab, kann der Vorstand die Auflösung beantragen, falls die finanzielle Verpflichtung zu groß erscheint (§ 41 BGB)

 

§ 22

 

Der Verein bestrebt mit den Dachorganisationen der Fischerei zusammenzuarbeiten,

 

§ 23

 

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Jahreshauptversammlung und möglichst auch die Monatsversammlung zu besuchen. Es hat alle weiteren internen Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.

 

§ 24

 

Die Vorstandschaft und der Ausschuss sorgen im Einvernehmen mit dem Gewässerwart:

1.       für den notwendigen Fischbesatz

2.       für Hilfe bei austrocknenden oder einfrierenden Altwässern

3.       für die zweckmäßige Auswahl und Kenntlichmachung von Schonrevieren

4.       für sofortige Meldung von Verunreinigungen, von Auftreten von Fischsterben oder Fischkrankheiten und von unbefugtem Fischen

5.       bei Kontrollgängen in den Anordnungen der mit Ausweis versehenen Kontrollorgane ohne Widerspruch Folge zu leisten. Auf Verlangen ist die Anglererlaubnis, der Jahresfischereischein und die gefangenen Fische vorzuzeigen.

6.       Die Kontrollorgane haben für die Einhaltung der Schonzeiten und der Mindestmaße Sorge zu tragen.

 

Roding, den 02.05.1997

Termine:

Wetter und Pegel

Wetterbericht

Pegelstand Meßstelle Roding- Kienholz

 

 

 

 

Letzte Aktualisierung 

26.07.23

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